von
Mohr & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - im Folgenden: „MuK“ -
Sitz: Frankfurt am Main
Amtsgericht: Frankfurt am Main, HRB 99507
vom 01. Januar 2023
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von MuK gelten für die zwischen MuK und dem Auftraggeber abgeschlossenen Anwalts- und/oder Steuerberatungsverträge und für jeden zwischen dem Auftraggeber und MuK bestehenden Auftrag und für jede zwischen Auftraggeber und MuK bestehende Geschäftsbeziehung. Individualabreden haben Vorrang.
(2) Soweit der Auftraggeber Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von MuK, sofern nichts anderes vereinbart ist, in der zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses zwischen dem Auftraggeber und MuK bzw. in der zum Zeitpunkt der jeweiligen Beauftragung von MuK durch den Auftraggeber gültigen bzw. jedenfalls in der dem Auftraggeber zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und MuK, ohne dass MuK in jedem Einzelfall auf ihre Geltung hinweisen müsste.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Auftraggebern werden auch bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil und finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Das vorbehaltlose Ausführen der Leistung von MuK an den Auftraggeber in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers stellt keine Zustimmung zu dessen Bedingungen dar.
§ 2 Gegenstand der Steuerberatungs- und/oder Rechtsdienstleistung – Auftrag
(1) MuK schuldet dem Auftraggeber in der im Anwalts- und/oder Steuerberatungsvertrag bezeichneten Angelegenheit und in dem dort bestimmten Umfang Vertretung und/oder rechtliche Beratung am Maßstab und auf der Grundlage des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Eine Vertretung und/oder Beratung am Maßstab und auf der Grundlage ausländischen Rechts ist nicht geschuldet. Sollte ausländisches Recht für die vereinbarte Steuer- und/oder Rechtssache Bedeutung erlangen, wird der Auftraggeber von MuK rechtzeitig darauf hingewiesen, soweit dies für MuK ersichtlich wird.
(2) Aufträge werden grundsätzlich MuK erteilt, nicht einzelnen für MuK tätigen Personen. Soweit jedoch aufgrund einer individuellen Vereinbarung ein Vertragsverhältnis mit einzelnen Mitarbeitern von MuK zustande kommt, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verhältnis zu den Mitarbeitern entsprechend.
(3) MuK ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 3 Haftungsbeschränkung
(1) Für Verbindlichkeiten von MuK aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.
(2) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und MuK bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens ist für die Tätigkeit von Steuerberatern auf 2,5 (zweieinhalb) Millionen Euro beschränkt. Die vorstehende Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
(3) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und MuK bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines mit einfacher Fahrlässigkeit verursachten Schadens ist für die Tätigkeit von Rechtsanwälten auf 2,5 (zweieinhalb) Millionen Euro beschränkt. Die vorstehende Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
(4) Die Haftungsbeschränkung gilt auch, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte. Erteilen mehrere Auftraggeber einen gemeinsamen Auftrag, so ist die Haftung aus dem Auftrag insgesamt gemäß § 3 Abs. 2 und 3 beschränkt.
(5) Zugunsten des Auftraggebers ist in Fällen, in denen zweifelhaft ist, ob ein Anspruch gegen MuK wegen einer Tätigkeit eines Steuerberaters oder eines Rechtsanwalts besteht, von der günstigeren Haftungsbeschränkung nach den beiden vorstehen Absätzen auszugehen.
(6) Mehrere Pflichtverletzungen bilden einen einheitlichen Schaden, wenn die eintretenden Schäden wirtschaftlich und rechtlich zusammenhängen.
(7) Sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung bilden einen einheitlichen Schaden, ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder mehreren aufeinander folgenden Zeiträumen entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als eine Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
(8) Sofern die Haftpflichtversicherung von MuK darüber hinaus tatsächlich für einen höheren Betrag eintreten sollte, erweitert sich die Haftung gemäß den entsprechenden Haftpflichtbedingungen.
(9) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für MuK, für Mitarbeiter von MuK sowie deren Erfüllungsgehilfen in gleicher Weise (gegebenenfalls im Sinne eines Vertrags zugunsten Dritter)
(10) Im Einzelfall kann auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers, sofern das Haftungsrisiko durch die vorstehende Regelung nicht ausreichend gesichert ist, eine höhere Haftungshöchstsumme vereinbart werden und diese über eine Einzeldeckungsversicherung zusätzlich abgesichert werden. Dies bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
(11) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für sämtliche künftige vom Auftraggeber an MuK erteilte Aufträge, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.
§ 5 Ausschluss einer eventuellen Schutzwirkung für Dritte / Haftungsausschluss gegenüber Dritten
(1) Dritte sind nicht in den Schutzbereich von Verträgen und Rechtsbeziehungen zwischen WP und dem Auftraggeber eingeschlossen. Eine Schutzwirkung für Dritte aus Rechtsbeziehungen zwischen MuK und dem Auftraggeber, insbesondere aus zwischen MuK und dem Auftraggeber abgeschlossenen Anwalts- und/oder Steuerbratungsverträgen, ist ausgeschlossen. MuK haftet Dritten nicht auf der Grundlage eines Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte.
(2) Dritte im Sinne dieser Regelung sind insbesondere auch Kreditinstitute, mit denen der Auftraggeber in Geschäftsbeziehungen steht.
§ 6 Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers gegen MuK verjähren innerhalb eines Jahres ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, spätestens in fünft Jahren ohne Rücksicht auf die Kenntnis ab Entstehung des Anspruchs.
§ 7 Verschwiegenheit
(1) MuK ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass im Falle eines bei MuK durchgeführten Zertifizierungsaudits durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – von MuK angelegte und geführte – Handakte genommen wird. Die insoweit tätigen Personen werden ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt und verpflichtet.
(3) Ferner ist MuK gegenüber ihren Kooperationspartnern von der Verschwiegenheitspflicht befreit, soweit die Kooperationspartner ebenfalls berufsmäßig zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
§ 8 Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er MuK unaufgefordert alle für die Ausführung eines Auftrags notwendigen Unterlagen und Daten vollständig, in geordneter Form und so rechtzeitig zu übergeben, dass MuK eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen von MuK zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
(2) Der Auftraggeber wird WP über alle zur Erbringung der vereinbarten Steuerbratungs- und/oder Rechtsdienstleistung erforderlichen Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren.
(3) Nachfragen von MuK und insbesondere Aufforderungen von MuK zur Stellungnahme zu eingegangenen Schriftsätzen oder Schreiben wird der Auftraggeber jeweils zeitnah bearbeiten und MuK entsprechend informieren.
(4) Werden dem Auftraggeber von MuK Schreiben oder Schriftsätze übermittelt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, diese sorgfältig zu prüfen, ob sie vollständig und wahrheitsgemäß sind. Sollten Änderungen oder Ergänzungen des Vortrags und insbesondere des Tatsachenvortrags erforderlich sein, wird der Auftraggeber MuK unverzüglich informieren.
(5) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach diesem § 8 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von MuK angebotenen Leistung in Verzug, so ist MuK berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass sie die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf MuK den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch von MuK auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn MuK von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
(6) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, werden von MuK als richtig zugrunde gelegt.
(7) Der Auftraggeber wird MuK über längere Abwesenheiten und Nichterreichbarkeit wegen Urlaubs, Geschäftsreisen, Krankenhausaufenthalt etc. rechtzeitig unterrichten (ohne Angabe des Grundes) und im Falle der Änderung von Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Fax-Nummer etc. MuK rechtzeitig unter Angabe der neuen jeweiligen Daten informieren.
§ 9 Datenschutz
MuK verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen des Anwalts- und /oder Steuerberatungsverhältnisses. Für nähere Informationen über Art und Umfang der Datenverarbeitung, können jederzeit die Datenschutzhinweise in unseren Kanzleiräumen einsehen oder diese anfordern unter office@mohr-kollegen.de
§ 10 Kommunikation per Telefax und E-Mail
(1) Aus datenschutzrechtlichen Gründen kommuniziert MuK nur über zu diesem Zwecke von Ihnen mitgeteilte Telefaxverbindungen oder E-Mails, wobei Sie die Möglichkeit haben, zwischen regulären E-Mails (Verschlüsselung via SSL/TLS) und besonders verschlüsselten E-Mail unter Heranziehung eines Dienstleisters (z.B. DATEV eG) zu wählen.
(2) Der Auftraggeber kann jederzeit von seiner einmal getroffenen Wahl Abstand nehmen und eine andere Form der Übermittlung von Schriftstücken für die Zukunft verlangen.
(3) Eine Verpflichtung von MuK zur Übersendung von Schriftstücken an den Auftraggeber per Telefax oder per E-Mail besteht nicht.
§ 11 Vertraulichkeit
Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm ausgehändigte schriftliche Unterlagen (Gutachten, Memos, Vermerke etc.) vertraulich zu behandeln und nicht – auch nicht ihrem wesentlichen Inhalt nach – an Dritte weiterzugeben, es sei denn, MuK hat hierzu vorher schriftlich die Zustimmung erteilt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern aufzuerlegen. Der Auftraggeber darf ihm übersandte Unterlagen auch ohne vorherige Zustimmung von MuK einem zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen zugänglich machen, der ihn in gleicher Angelegenheit berät, sofern der Auftraggeber diesen zur vertraulichen Behandlung der ihm überlassenen Unterlagen verpflichtet hat.
§ 12 Verwendungsvereinbarung
Unsere Stellungnahmen und Arbeitsergebnisse sind ausschließlich an den Auftraggeber gerichtet und dürfen ohne unser schriftliches Einverständnis bzw. ohne vorherige schriftliche Vereinbarung nicht gegenüber Dritten offengelegt werden. In jedem Fall entfalten unsere Stellungnahmen und Arbeitsergebnisse über das zwischen MuK und dem Auftraggeber bestehende Auftragsverhältnis hinaus keine Wirkung gegenüber Dritten.
§ 13 Vergütungsvereinbarung
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass eine höhere oder niedrigere Vergütung als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann. Soweit eine niedrigere Vergütung vereinbart wird, muss diese in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko von MuK stehen.
§ 14 Schlichtungsstelle
(1) Für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis zwischen Verbrauchern und Rechtsanwälten ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Rauchstraße 26, 10787 Berlin, www.s-d-r.org, zuständig. MuK ist grundsätzlich bereit, an Streitbeilegungsverfahren bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft teilzunehmen.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Für den Auftrag, die Auftragsdurchführung und die sich hieraus ergebenen Ansprüche der Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand sind der Sitz von MuK in Villingen-Schwenningen, wenn der Auftraggeber Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist.
(3) Sollten gegenwärtige oder zukünftige Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke enthalten. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten Tag kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in diesem Vertrag normierten Maß der Leistung oder Zeit (Frist, Termin) beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist, Termin) an die Stelle des Vereinbarten. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, dasjenige, was nach den Sätzen 1-4 dieses § 15 Abs. (3) Geltung hat, durch eine förmliche Änderung oder Ergänzung des Wortlauts dieses Vertrages in gehöriger Form festzuhalten.
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